Vom Geräusch zum Lärm Ob ein Geräusch als angenehm, anregend,
beruhigend oder störend empfunden wird, hängt ganz von
unseren Vorlieben ab. Das Auspuffgeräusch eines
Motorrades, für den Fahrer "Musik in den
Ohren" und Ausdruck gezähmter Kraft, wird für die
Anwohner zur ernsten Nervenprobe. Und während viele das
Rauschen des Meeres als seelische Wohltat empfinden,
treibt sie das Rauschen der benachbarten Autobahn fast in
den Wahnsinn. Auch muß ein Geräusch nicht besonders
laut sein, um als nervtötender "Lärm"
empfunden zu werden. Erinnert sei nur an den tropfenden
Wasserhahn, der uns um den Schlaf bringen kann. Was also
unterscheidet das Geräusch vom Lärm?
Alles, was wir mit den Ohren hören, ist im
physikalischen Sinne Schall und daher zunächst frei von
persönlichen Wertungen. Erst wenn unser Gehirn das
Geräusch deutet, verbinden wir mit dem objektiven
Schallereignis eine persönliche, also subjektive
Wertung. Unerwünschte, belästigende oder gar
gesundheitsschädliche Schallereignisse bezeichnen wir
dabei als Lärm.
Für eventuell schädliche Wirkungen auf das
Hörvermögen spielt es allerdings keine Rolle, ob ein
objektives Schallereignis subjektiv als Lärm empfunden
wird oder nicht. Dafür ist neben der Einwirkungsdauer
der Schalldruckpegel entscheidend, gemessen in Dezibel.
Das Dezibel (dB) beschreibt eigentlich den
Schalldruckpegel, wird aber im allgemeinen Sprachgebrauch
als "Maßeinheit" für Lautstärke benutzt. Und
100 dB(A) sind 100 dB(A), einerlei, ob sie von einem
Preßlufthammer, von der Lieblingsrockband oder einem
Symphonieorchester erzeugt werden!
Lärm und
Krankheit
Lärm beeinträchtigt die
Verständigung und das allgemeine Wohlbefinden. Er
verursacht Streß und vermindert die Leistungsfähigkeit.
Schlimm genug. Aber vor allem: er macht krank! Und das
gleich mehrfach. Denn Lärm geht nicht nur "auf die
Ohren" (aurale Wirkungen), sondern wirkt auch auf
den ganzen Organismus (extraaurale Wirkungen). Zu diesen
Wirkungen zählen Störungen im Magen-Darm Bereich ebenso
wie die Erhöhung der Herzfrequenz und des Blutdrucks,
verbunden mit einem höheren Herzinfarktrisiko. Im
Vordergrund des Lärmproblems stehen allerdings die
auralen Wirkungen.
Wer jahrelang "viel um die Ohren hat", Iäuft
Gefahr, irgendwann akustisch nicht mehr allzuviel
mitzubekommen. Ursache dafür ist ein Iärmbedingter
Hörschaden, der dann droht, wenn das Gehör über lange
Zeit mit 85 dB(A) und mehr "zugedröhnt" wurde.
Erste Anzeichen für die Überlastung des Gehörorgans
durch Lärm kennen viele aus eigener Erfahrung. Das
Piepen, Klingeln oder Rauschen nach einem Rockkonzert
oder einem Samstagnachmittag an der Kreissäge, oft
verbunden mit einer zeitweiligen Vertäubung, darf als
Alarmsignal keinesfalls "überhört" werden.
Verantwortlich für die verminderte Hörleistung ist eine
Verengung der Blutgefäße im Ohr infolge der
Lärmeinwirkung. Sie führt zu einer Unterversorgung der
Hörsinneszellen (Haarzellen) mit Sauerstoff. Die so
geschwächten und ermüdeten Hörsinneszellen benötigen
in der Regel dann einige Stunden "Lärmpause",
bis sie ihren Dienst wieder aufnehmen. Mißachtet man
allerdings häufig das gesteigerte Ruhebedürfnis der
Hörsinneszellen nach heftigen Lärmattacken, kann aus
der zeitweiligen eine dauernde Vertäubung werden. Und
die ist irreparabel, da die Hörsinneszellen in diesem
Fall nicht nur ermüdet, sondern "sanft
entschlafen" sind.
Festgestellt werden solche Hörschäden mit
audiometrischen Untersuchungen. Dabei wird die
Hörfähigkeit in Abhängigkeit von der Schallfrequenz
(d.h. tiefe, mittlere und hohe Töne) untersucht.
Charakteristisch für den Beginn einer
Lärmschwerhörigkeit und anders als bei der
Altersschwerhörigkeit ist die eingeschränkte
Hörfähigkeit im Frequenzbereich von etwa 3000 bis 6000
Hz. Hier ist das menschliche Gehör nicht nur sehr
empfindlich, sondern auch am meisten gefordert, da in
diesem Bereich die Sprache angesiedelt ist. Bei
fortgesetzter Lärmeinwirkung weitet sich der ertaubte
Bereich immer mehr in Richtung der mittleren und
niedrigeren Frequenzen aus. Fachleute sprechen dann vom
sogenannten Schrägverlauf.
Durch berufliche Tätigkeit verursachte
Lärmschwerhörigkeit ist eine entschädigungspflichtige
Berufskrankheit. In den Jahren von 1964 bis 1976 war dies
die Berufskrankheit mit den meisten Neuzugängen. Und
auch heute liegt sie in Deutschland mit an der Spitze der
Berufskrankheiten.
Was sagt der
Gesetzgeber?
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer haben ein Recht auf Schutz vor Lärm an
ihren Arbeitsplätzen. So verlangt die
Arbeitsstättenverordnung, den Schallpegel "so
niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich
ist". Was mindestens möglich sein muß, ist genau
vorgeschrieben. Für den Beurteilungspegel am
Arbeitsplatz gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
- 55 dB(A) bei
überwiegend geistigen Tätigkeiten
- 70 dB(A) bei
einfachen Bürotätigkeiten
- 85 dB(A) bei
allen sonstigen Tätigkeiten.

Beim Beurteilungspegel
handelt es sich um einen Mittelungspegel, der sich auf
eine Schicht, d.h. acht Stunden bezieht. Liegt der
Lärmpegel innerhalb dieser acht Stunden höher,
verringert sich die zuIässige Einwirkungszeit erheblich
(siehe Grafik). So ist z.B. nach der
Arbeitsstättenverordnung und der
UnfaIIverhütungsvorschrift Lärm ein Beurteilungspegel
von 85 dB(A) vierzig Stunden in der Woche
zulässig.Verdoppelt sich die Lautstärke allerdings auf
95 dB(A), so ist das zulässige Lärmpensum schon nach
vier Stunden erreicht. Wohlgemerkt - vier Stunden in der
Woche!
Und da das Gehör nicht zwischen "privatem" und
betrieblichem Lärm unterscheidet, sollte man es auch in
der Freizeit möglichst ruhig angehen lassen.
Neben der Arbeitsstättenverordnung bildet die
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Lärm" die
zweite wichtige Rechtsgrundlage zum Lärmschutz. Sie
verpflichtet die Unternehmen, Arbeitsplätze und
Arbeitsverfahren sowie Maschinen, Werkzeuge etc.
hinsichtlich der Lärmminderung so zu gestalten, wie es
der Stand der Lärmminderungstechnik ermöglicht.
Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber in solchen
Betriebsteilen Gehörschutz bereitstellen, in denen die
zulässigen 85 dB(A) überschritten werden. Solche
Bereiche sind als Lärmbereiche definiert und müssen ab
einem Beurteilungspegel von 90dB(A) auch als solche
gekennzeichnet werden. Für gekennzeichnete Bereiche
müssen Lärmminderungsprogramme erstellt und umgesetzt
werden. Beschäftigte, die in solchen Lärmbereichen
arbeiten, müssen regelmäßig arbeitsmedizinisch
untersucht werden, damit eventuelle Schäden frühzeitig
festgestellt werden. Und da die vom Unternehmen
bereitgestellten Gehörschützer ihre Aufgabe auf der
Ablage neben der Maschine sicher nur unzureichend
erfüllen können, schreibt die UVV den Beschäftigten
vor, diese auch zu tragen, wenn 90 dB(A) erreicht bzw.
überschritten werden.
Was tun für mehr
Ruhe?
Alles
schön und gut. Aber was kann getan werden, wenn es im
Betrieb lauter ist, als die Vorschriften erlauben?
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die für
weniger Lärm am Arbeitsplatz sorgen.
1. Lärmschutz an der Quelle...
... ist die wirksamste aller Maßnahmen. Jede Firma, die
Maschinen herstellt, ist nach dem
Gerätesicherheitsgesetz verpflichtet, die nach Normen
ermittelte Geräuschabstrahlung (Emission) der Maschine
anzugeben. Wer also neue Maschinen beschafft, sollte
immer die mit der niedrigeren Geräuschemission
auswählen. Eine solche sorgfältige Auswahl rechnet sich
in jedem Fall und für alle Beteiligten. Untersuchungen
haben ergeben, daß mit sinkendem Geräuschpegel in den
Betrieben nicht nur die Zahl der krankheitsbedingten
Fehlzeiten sinkt, sondern die Produktivität der
Beschäftigten steigt. Von der Arbeitszufriedenheit ganz
zu schweigen!
2. Lärmschutz bei der Schallausbreitung...
... ist überall dort sinnvoll, wo
Lärmminderungen an der Quelle nicht machbar sind, oder
die so erzielten Pegelminderungen nicht ausreichen.
Grundgedanke ist hier, den Schall an seiner Ausbreitung
zu hindern und von den Ohren der Beschäftigten
fernzuhalten. Möglich wird das z.B. durch gekapselte
Maschinen oder durch den Einsatz schallabsorbierender
Wand- und Deckenverkleidungen, die die auftreffende
Schallenergie in (geräuschlose!) Wärme umwandeln. Im
Unterschied zu schallharter Umgebung können so je nach
Abstand von der Geräuschquelle Pegelminderungen zwischen
3 und 10 dB(A) erreicht werden, d.h. im günstigsten Fall
ist es nur noch halb so laut!
3. Lärmschutz am Einwirkungsort..
... also am Ohr des oder der Beschäftigten,
bietet an einigen Arbeitsplätzen mit hoher
Lärmbelastung die einzige Möglichkeit, die Lärmwirkung
auf ein gesundheitlich vertretbares Niveau zu vermindern.
Gedacht ist hier z.B. an Forstarbeiter, die Tag für Tag
dem Kettensägenlärm ausgesetzt sind. Da
Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel aber
erhebliche Nachteile haben - wer die Ohren
"dichtmacht", überhört eventuell wichtige
Warnsignale - sind sie bestenfalls als Notlösung
akzeptabel. Keinesfalls ersetzen sie notwendige
technische Maßnahmen zur Lärmminderung!
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